Mein Lieferant liefert die bestellte Ware nicht – was tun?
In den letzten Monaten steigen nicht nur die Preise für Material und Baustoffe, zum Teil sind auch Großhändler und Hersteller nicht in der Lage, bestelltes Material auszuliefern. In diesen Fällen stellt sich die Frage, wie einerseits gegenüber dem Endkunden vorgegangen wird und andererseits gegenüber dem Lieferanten. Im Verhältnis zum Endkunden geht es vorrangig um die Frage, wie die Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert werden kann, bis der eigene Lieferant wieder liefern kann, im Verhältnis zum Lieferanten steht die Frage im Vordergrund, ob und wann sich der Lieferant mit der Lieferung in Verzug befindet, so dass der Lieferant den entstandenen Verzugsschaden ersetzen muss.
Das internationale Kaufrecht (CISG) kennt den Begriff „höhere Gewalt“ („force majeure“), mit dem sich der (internationale) Lieferant unter Umständen von seiner Schadensersatzpflicht befreien kann.
Das deutsche Recht hingegen kennt den Ausschluss der Leistungspflicht im Falle der Unmöglichkeit (§ 275 BGB), wobei unterschieden wird zwischen der dauernden Unmöglichkeit und der vorübergehenden Unmöglichkeit. Hier dürfte im Regelfall eine vorübergehende Unmöglichkeit vorliegen, es sei denn, dass die Ware endgültig nicht mehr auf dem Markt erhältlich ist, also auch nicht bei anderen Lieferanten (Herstellern/Großhändlern).
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Verhalten gegenüber dem Endkunden
Beim VOB/B-Werkvertrag
- Behinderungsanzeige, § 6 VOB/B (Muster im Anhang)
- unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern)
- schriftlich
- gegenüber dem Auftraggeber/Endkunden
- Folgen der Behinderungsanzeige
- Verlängerung der Ausführungsfrist (§ 6 Abs.2 Nr. 1c VOB/B)
- Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen (§ 6 Abs.3 VOB/B), unter Umständen auch
- Ersatzbeschaffung beim Großhandel
- Suche und Beschaffung etwa noch vorhandener Reste aus vorangegangener Produktion (Grenze: Zumutbarkeit)
- unverzügliche Wiederaufnahme der Arbeit nach Wegfall des Hindernisses
- bei voraussichtlich längere Dauer der Unterbrechung: Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen und bereits entstandener Kosten (§ 6 Abs.5 VOB/B)
Beim BGB-Werkvertrag
- Behinderungsanzeige, im BGB nicht ausdrücklich geregelt, wird aber aus der so genannten Kooperationspflicht der Bauparteien hergeleitet (Muster im Anhang)
- unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern)
- schriftlich
- gegenüber dem Auftraggeber/Endkunden
- Folgen der Behinderungsanzeige
- Verlängerung der Ausführungsfrist
- Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen, unter Umständen auch
- Ersatzbeschaffung beim Großhandel
- Suche und Beschaffung etwa noch vorhandener Reste aus vorangegangener Produktion (Grenze: Zumutbarkeit, § 275 Abs.2 BGB)
- unverzügliche Wiederaufnahme der Arbeit nach Wegfall des Hindernisses
Beim BGB-Kaufvertrag
- Keine „Behinderung“ wie beim Werkvertrag
- Entfallen der Leistungspflicht (§ 275 BGB)
- Entfallen der Gegenleistung (Kaufpreiszahlung), § 326 Abs.1 BGB
- Rücktrittsrecht des Kunden (§ 326 Abs.5 BGB)
- ideal: Vereinbarung über Verlängerung der Lieferfrist oder geänderten Liefergegenstand mit dem Kunden. Kommunikation!
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Verhalten gegenüber dem Lieferanten
- Vertrag prüfen
- Fixtermin vereinbart?
- Gegebenenfalls Rücktrittsrecht § 323 Abs.2 Nr. 2 BGB, § 376 Abs.1 HGB
- Frist zur Lieferung setzen, damit der Lieferant in Verzug gerät. Dies vor allem dann, wenn die bestellte Ware noch auf dem Markt erhältlich ist (z.B. bei einem anderen Großhändler, wenn auch zu einem anderen Preis)
- Falls möglich, Deckungskauf bei anderem Lieferanten, Mehrkosten muss der ursprüngliche Lieferant ersetzen, wenn er sich in Verzug befindet (siehe oben).
- Entfallen der Zahlungspflicht
- Schadensersatzanspruch, wenn Verschulden für die Nichtlieferung beim Lieferanten liegt.
- Fixtermin vereinbart?
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